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Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

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Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Anzahl Positionen





Gesamt-Rohmasse





Anz. Packstücke





Anz. Verschlüsse

Anzahl der angebrachten Verschlüsse.

Die Angabe des Datenfeldes ist

  • unzulässig im Normalverfahren, da die Abgangszollstelle über die Anbringung von Verschlüssen entscheidet;

  • erforderlich mit dem Wert 0 im vereinfachten Verfahren ohne Verwendung einer Bewilligung für besondere Verschlüsse;

  •  erforderlich mit einem Wert größer als 0 im vereinfachten Verfahren mit Verwendung einer Bewilligung für besondere Verschlüsse.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Versandanmeldung mit einem der Werte 10 oder 11 angegeben wird.

Die Angabe eines Wertes größer als 0 ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Versandanmeldung mit dem Wert 11 angegeben wird.

Transport in Container

Kennzeichen für die Beförderung der Waren in Containern

CargoSoft setzt das Kennzeichen automatisch, sofern Containernummern in der Transportausrüstung erfasst werden.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Versandanmeldung mit einem der Werte 10 oder 11 angegeben wird.

Art der Anmeldung

Art der Anmeldung bzw. Verweis auf eine Angabe auf Warenpositionsebene

Es ist anzugeben, in welchem Versandverfahren die Waren befördert werden.
Hierbei gelten die hier auf Kopfebene gemachten Angaben übergreifend für die gesamte Versandanmeldung.

Hinweis zu San Marino als Bestimmungsland:
In einem T1-Verfahren mit Bestimmungsland San Marino beförderte Waren werden bei einer der dazu ermächtigten italienischen Zollstelle in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Diese Zollstellen sind in Entscheidung Nr. 2/2000, ABl. L 21, 23.1.2001, aufgeführt. Zur Weiterbeförderung von diesen Zollstellen nach San Marino schließt sich dort ein Versandverfahren der Art T2SM oder T2LSM an.

Das Datenfeld muss mit einem der Werte T2 oder T2F angegeben werden, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Bestimmungsland mit dem Wert SM angegeben wird.

Das Datenfeld muss mit einem der Werte T oder T1 angegeben werden, wenn eines der Datenfelder EINZELSENDUNG/VORPAPIER/Art mit dem Wert N830 angegeben wird und der damit referenzierte Ausfuhrvorgang seinerseits EMCS als Vorverfahren ausweist.

Art der Versandanmeldung

Inanspruchnahme des Normalverfahrens oder des vereinfachten Verfahrens, ggf. in Kombination mit der Verwendung besonderer Verschlüsse.

Die Angabe des Wertes 10 oder 11 ist unzulässig, wenn das Datenfeld  KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert TIR angegeben wird.

Datum der Wiedergestellung

Datum des Endes der Frist zur Wiedergestellung bei der Bestimmungszollstelle oder dem zugelassenen Empfänger.

Das Datenfeld enthält im vereinfachten Verfahren das Datum, an dem die Gestellungsfrist auslaufen soll. Die Frist ist so lang wie transporttechnisch erforderlich, aber so kurz wie möglich zu bemessen.
Das Datenfeld ist ohne Berücksichtigung einer Zeitzone anzugeben.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Versandanmeldung mit einem der Werte 10 oder 11 angegeben wird.

  • Das Datum darf nicht in der Vergangenheit liegen.

  • Das Datum darf nicht mehr als 1 Jahr in der Zukunft liegen.

Kennzeichen SumA-Sicherheit

Versandanmeldung, die ggf. auch die Daten der summarischen Eingangs- und/oder Ausgangsanmeldung enthält.



Verkehrszweig an der Grenze

Verkehrszweig des Beförderungsmittels, mit dem die Außengrenze des Zollgebietes der Union überschritten wird.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn die Datengruppe VORGESEHENE DURCHGANGSZOLLSTELLE mindestens einmal angegeben wird.

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit einem anderen Wert als 0 angegeben wird.
Sofern vorgenannte Kriterien nicht gegeben sind, gilt: Die Angabe des Datenfeldes ist unzulässig.

Reduzierter Datensatz

Versandanmeldung, die ggf. mit einem reduzierten Datensatz abgegeben wird. 

Ein reduzierter Datensatz darf angemeldet werden, wenn die Beförderung über den See- oder Luftweg erfolgt.

Die Angabe des Werts 1 ist nur zulässig, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Inländischer Verkehrszweig mit einem der Werte 1, 4 oder 8 angegeben wird.

Die Angabe des Werts 0 ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert TIR angegeben wird.

Verbindliche Beförderungsroute

Eine ggf. vorgegebene verbindliche Beförderungsroute.

Die Angabe des Werts 1 ist nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit dem Wert 0 angegeben wird.

Versendungsland

Soweit nur ein einziges, identisches Versendungsland angegeben werden soll, ist dies nur einmal auf Ebene der Sammelsendung anzugeben und nicht in jeder Einzelsendung bzw. Warenposition zu wiederholen.
Anzugeben ist das Land, von dem aus die Waren versendet werden bzw. versandt worden sind (Versendungsland).

Bei Waren, die aus dem Ausland kommend, von Deutschland aus ohne vorherige zoll- oder steuerrechtliche Überführung in den freien Verkehr oder ein Zollverfahren im Unionsversandverfahren ins Ausland weiterbefördert werden (sog. Durchfuhr), ist im Datenfeld also nicht DE, sondern das Versendungsland, von dem aus die Waren nach hier befördert wurden, anzugeben.

Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet in ein oder mehrere Länder verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben.

In allen anderen Fällen stimmt das Versendungsland mit dem Ursprungsland überein.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn kein Datenfeld EINZELSENDUNG/Versendungsland oder WARENPOSITION/Versendungsland angegeben wird.

Bestimmungsland

Soweit nur ein einziges, identisches Bestimmungsland angegeben wird, ist dies nur einmal auf der Ebene der Sammelsendung anzugeben und nicht in den Ebenen der Einzelsendung oder Warenposition zu wiederholen.

Es ist stets das Land anzugeben, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.

In den übrigen Fällen gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen. Wird z. B. eine zur Ausfuhr bestimmte Ware zunächst im Unionsversandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat befördert, um von dort aus in ein Drittland ausgeführt zu werden, ist also stets das betreffende Drittland (= Bestimmungsland) anzumelden.

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich und nur zulässig, wenn kein Datenfeld EINZELSENDUNG/Bestimmungsland oder WARENPOSITION/Bestimmungsland angegeben wird.

VBD automatisch weiterleiten an





Inhaber des Verfahrens

Anzugeben ist die dem Verfahrensinhaber zugeteilte EORI- oder TCUI-Nummer.

Falls keine EORI- oder TCUI-Nummer vergeben wurde, sind Name und Vorname bzw. Firma sowie die vollständige Anschrift des Verfahrensinhabers anzugeben.

Beim TIR-Verfahren im NCTS ist der Carnet-TIR-Inhaber der Inhaber des Versandverfahrens.



ID Carnet-TIR-Inhaber

Identifikationsnummer des Carnet TIR-Inhabers.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert TIR angegeben wird.

Carnet-TIR-Nummer

Identifikationsnummer des Carnet TIR-Verfahrens. 

Die angegebene Carnet TIR-Nummer muss dem Aufdruck auf dem Carnet TIR-Heft entsprechen.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert TIR angegeben wird.

Vertreter



Die angegebene Identifikationsnummer darf nicht dem Datenfeld INHABER DES VERSANDVERFAHRENS/ Identifikationsnummer entsprechen.

Art der Ortsbestimmung



Die Angabe des Werts V (Zollstelle) ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Versandanmeldung mit dem Wert 00 (Normalverfahren) angegeben wird.

Die Angabe des Werts Y (Bewilligung) ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Versandanmeldung mit einem der Werte 10 oder 11 (Vereinfachtes Verfahren) angegeben wird.

Art des Warenortes

Ort, an dem die Waren verladen und ggf. Verschlüsse angebracht werden.

Die Angabe des Werts A (Bestimmter Ort) ist erforderlich, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/WARENORT/Art der Ortsbestimmung mit dem Wert V (Zollstelle) angegeben wird.

Die Angabe des Werts B (Bewilligter Ort) ist erforderlich, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/WARENORT/Art der Ortsbestimmung mit dem Wert Y (Bewilligung) angegeben wird.

Kennung Warenort

Ort innerhalb einer Bewilligung im Zuständigkeitsbereich der angegebenen Abgangszollstelle, an dem die Waren zum Transport bereitgestellt und ggf. die Verschlüsse angebracht werden.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/WARENORT/Art der Ortsbestimmung mit dem Wert Y (Bewilligung) angegeben wird.

Ansprechpartner, Telefon, E-Mail

Beauftragter Sachbearbeiter für die Betreuung des Warenortes.

Die Angabe der Datengruppe wird empfohlen, wenn dieser Ansprechpartner von dem des fachlichen Erstellers der Nachricht abweicht.

Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/WARENORT/Art der Ortsbestimmung mit dem Wert V (Zollstelle) angegeben wird.

Abgangszollstelle

Dienststelle, die als Abgangszollstelle für diesen Versandvorgang zuständig ist.

Anzugeben ist die Stelle, bei der die Waren bei der Überführung in das Unionsversandverfahren / gemeinsame Versandverfahren zu gestellen sind.  Bei vereinfachten Verfahren (zugelassener Versender) ist die Dienststellennummer der Zollstelle anzugeben, in deren Bezirk der zugelassene Verpackungs-/Gestellungsort liegt.
Die Datengruppe bezeichnet den fachlichen Nachrichtenempfänger.



Bestimmungszollstelle

Dienststelle, die als Bestimmungszollstelle für diesen Versandvorgang vorgesehen ist.

Anzugeben ist die Stelle, bei der die Gestellung der Waren zur Beendigung des  Unionsversandverfahren / gemeinsamen Versandverfahrens vorgesehen ist.

Die Dienststelle muss im Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission mit der Rolle DES  (Bestimmungszollstelle) notiert sein.

Wird das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert TIR angegeben, ist nur die Angabe von Dienststellen zulässig, die sich in Ländern der Codeliste C0010 befinden.

Wird das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert T1 angegeben, ist die Angabe von Dienststellen in San Marino unzulässig.

Bewilligungen

Von den Zollbehörden erteilte Bewilligungen.

In einer Versandanmeldung darf jede Art einer Bewilligung nur einmal angemeldet werden.

Eine Angabe mit dem Wert C521 (Zugelassener Versender) im Datenfeld BEWILLIGUNG/Art ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Versandanmeldung mit einem der Werte 10 oder 11 angegeben wird.

Eine Angabe mit dem Wert C523 (Verwendung besonderer Verschlüsse) im Datenfeld BEWILLIGUNG/Art ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Versandanmeldung mit dem Wert 11 angegeben wird.

Eine Angabe mit dem Wert C524 (Abgabe einer Versandanmeldung mit reduziertem Datensatz) im Datenfeld BEWILLIGUNG/Art ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Indikator für einen reduzierten Datensatz mit dem Wert 1 angegeben wird.

  • Die Stellen 3-5 der Bewilligungsnummer müssen den Wert ACR enthalten, wenn das Datenfeld BEWILLIGUNG/Art mit dem Wert C521 angegeben wird.

  • Die Stellen 3-5 der Bewilligungsnummer müssen den Wert SSE enthalten, wenn das Datenfeld BEWILLIGUNG/Art mit dem Wert C523 angegeben wird.

  • Die Stellen 3-5 der Bewilligungsnummer müssen den Wert TRD enthalten, wenn das Datenfeld BEWILLIGUNG/Art mit dem Wert C524 angegeben wird.

Durchgangszollstelle

Dienststelle, die als Durchgangszollstelle für diesen Versandvorgang vorgesehen ist.

Die Dienststelle muss im Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission mit der Rolle TRA (Durchgangszollstelle) notiert sein.

Anzugeben ist

  • die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, dessen Gebiet berührt werden soll oder


  • wenn bei der Beförderung das Gebiet einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren berührt wird, die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union oder der britischen Provinz Nordirland wiedereingeführt werden oder


  • wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Europäischen Union, der britischen Provinz Nordirland oder einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Europäische Union verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Union verbracht wird.

Die Angabe der Datengruppe ist auch erforderlich, wenn der Versand über ein Land außerhalb der EU erfolgt, jedoch die Datengruppe SAMMELSENDUNG/BEFÖRDERUNGSROUTE DER SENDUNG nicht angegeben wird.

Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert TIR angegeben wird.

Sofern vorgenanntes Kriterium nicht gegeben ist, gilt: Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn

  • mindestens eine Datengruppe VORGESEHENE AUSGANGSZOLLSTELLE IM VERSANDVERFAHREN angegeben wird oder

  • das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung mit einem der Werte T2 oder T2F angegeben wird oder

  • mindestens ein Datenfeld WARENPOSITION/Art der Anmeldung mit dem Wert T2 oder T2F angegeben wird oder

  • eines der Datenfelder SAMMELSENDUNG/BEFÖRDERUNGSROUTE DER SENDUNG/Land mit einem anderen Wert als denen der Codeliste C0553 angegeben wird oder

  • das Nationalitätskennzeichen in den ersten beiden Stellen des Datenfeldes VORGESEHENE BESTIMMUNGSZOLLSTELLE/Referenznummer mit einem anderen Wert als denen der Codeliste C0553 angegeben wird.

Keine Dienststellennummer darf mehr als einmal angegeben werden.

  • Direkt aufeinander folgend angegebene Durchgangszollstellen dürfen nicht in demselben Land liegen.

  • Liegt die angemeldete Bestimmungszollstelle in einem Land der Codeliste C0112, muss mindestens eine angemeldete Durchgangszollstelle in diesem Land liegen.

  • Liegt die angemeldete Bestimmungszollstelle in San Marino, darf die angemeldete Durchgangszollstelle nur in der EU liegen.

  • Liegt die angemeldete Bestimmungszollstelle in Andorra, darf die angemeldete Durchgangszollstelle nur in Andorra liegen.

Gestellungsdatum / Gestellungszeit

Datum und Zeit der voraussichtlichen Gestellung.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit einem der Werte 1 oder 3 angegeben wird und die ersten beiden Stellen des Datenfeldes VORGESEHENE DURCHGANGSZOLLSTELLE/Referenznummer mit einem Wert der Codeliste C0147 angegeben werden.

  • Der Zeitpunkt darf nicht in der Vergangenheit liegen.

  • Der Zeitpunkt darf nicht mehr als 1 Jahr in der Zukunft liegen.

Reiter Adressen

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Inhaber des Verfahrens -                                      Ansprechpartnerdaten

Beauftragter Sachbearbeiter des Verfahrensinhabers.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn die Datengruppe VERTRETER nicht angegeben wird.

Vertreter -                                Ansprechpartnerdaten

Beauftragter Sachbearbeiter des Vertreters.



Beförderer

Beförderer ist grundsätzlich die Person, die die Waren über die Grenze des Zollgebietes der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren über die Grenze des Zollgebietes der Union verantwortlich ist.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn im Datenfeld KOPF/Sicherheit der Wert 1, 2 oder 3 angemeldet wird und zwischen dem tatsächlichen Beförderer und dem Inhaber des Versandverfahrens keine Personenidentität besteht.

Versender

Diese Datengruppe darf nur verwendet werden, wenn es sich um einen Versender handelt, der für die gesamte Sammelsendung gilt.

Unterschiedliche Versender sind in der jeweiligen Einzelsendung anzumelden.

Besteht eine Versandanmeldung aus einer Einzelsendung und wird ein Versender angegeben, muss dieser hier auf Ebene der Sammelsendung angegeben werden.

Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn mindestens eine Datengruppe EINZELSENDUNG/VERSENDER angegeben wird.

Sofern vorgenanntes Kriterium nicht gegeben ist, gilt: Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit einem der Werte 2 oder 3 angegeben wird.

Empfänger

Ist der im Bestimmungsland der Sendung ansässige Endempfänger nicht bekannt, ist der letzte dem Anmelder bekannte Empfänger im Bestimmungsland anzugeben.

Besteht eine Versandanmeldung aus einer einzigen Einzelsendung und wird ein Empfänger angegeben, muss dieser hier auf Ebene der Sammelsendung
angegeben werden.

Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn mindestens eine der Datengruppen EINZELSENDUNG/EMPFÄNGER angegeben wird.

Sofern vorgenanntes Kriterium nicht gegeben ist, gilt: Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld
SAMMELSENDUNG/Bestimmungsland mit einem Wert der Codeliste C0009 angegeben wird.

Sofern vorgenannte Kriterien nicht gegeben sind, gilt: Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit einem der Werte 2 oder 3 und mindestens eines der Datenfelder
SAMMELSENDUNG/ZUSÄTZLICHE INFORMATION/Code oder EINZELSENDUNG/ZUSÄTZLICHE INFORMATION/Code mit dem Wert 30600 angegeben wird.

Sofern vorgenannte Kriterien nicht gegeben sind, gilt: Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit einem der Werte 2 oder 3 angegeben wird.

Reiter Weitere Angaben

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Besondere Umstände

Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände, das nur im Zusammenhang mit einer summarischen Ausgangsanmeldung steht.

Nach der EU-weiten Übergangszeit von NCTS-P4 auf NCTS-P5 ist die Angabe des Wertes XXX nicht möglich, da es sich um einen Wert für das Datenmapping während der Übergangszeit von NCTS-P4 auf NCTS-P5 handelt.

Während der EU-weiten Übergangszeit von NCTS-P4 auf NCTS-P5 ist die Angabe des Wertes XXX unzulässig.



Beförderungskosten (Zahlungsweise)

Zahlungsweise der Beförderungskosten.

Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn mindestens eine Datengruppe EINZELSENDUNG/BEFÖRDERUNGSKOSTEN angegeben wird.

Referenznummer / UCR

Eindeutige Identifikation der Sendung, z.B. Unique Consignment Reference.

  • Bei nur einer Referenznummer/UCR für den gesamten Versandvorgang sollte die Angabe auf der Sammelsendungsebene erfolgen.

  • Bei nur einer Referenznummer/UCR für eine gesamte Einzelsendung sollte die
    Angabe auf der Einzelsendungsebene erfolgen.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn keines der Datenfelder EINZELSENDUNG/Referenznummer/UCR oder WARENPOSITION/Referenznummer/UCR und keine der Datengruppen SAMMELSENDUNG/TRANSPORTDOKUMENT oder EINZELSENDUNG/TRANSPORTDOKUMENT angegeben wird. 

Die Angabe des Datenfeldes ist unzulässig, wenn mindestens eines der Datenfelder EINZELSENDUNG/Referenznummer/UCR oder WARENPOSITION/Referenznummer/UCR angegeben wird.

Inländischer Verkehrszweig

Verkehrszweig des Beförderungsmittels innerhalb des Zollgebietes der Union.



Ladeort / Land

Ort, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden.

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit einem anderen Wert als 0 angegeben wird.

Entladeort / Land

Ort, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden.

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit einem anderen Wert als 0 angegeben wird.

Vorgesehene Ausgangszollstellen

Dienststelle, die als Ausgangszollstelle im Versandverfahren für diesen Versandvorgang vorgesehen ist.

Die Dienststelle muss im Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission mit der Rolle TXT (Ausgangszollstelle im Versandverfahren) notiert sein.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit einem der Werte 2 oder 3 angegeben wird.

Die Dienststellennummer darf mit keinem der Werte der Datenfelder VORGESEHENE BESTIMMUNGSZOLLSTELLE/Referenznummer oder VORGESEHENE DURCHGANGSZOLLSTELLE/Referenznummer übereinstimmen.

Zusätzliche Informationen

Vermerke/Besondere Tatbestände.

Die Angabe des Datenfeldes Text ist erforderlich, wenn das Datenfeld
SAMMELSENDUNG/ZUSÄTZLICHE INFORMATION/Code mit dem Wert T0000 angegeben wird.

Zusätzliche Vermerke





Reiter Sicherheiten

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Berechnung von Sicherheitsleistung





Sicherheit



Die Datengruppe darf nur einmal angegeben werden, wenn das Datenfeld SICHERHEITEN/Art der Sicherheitsleistung mit einem der Werte 8, B oder R angegeben wird.

Die Angabe eines der Werte 0 oder 1 ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Versandanmeldung mit einem der Werte 10 oder 11 angegeben wird.
Die Angabe des Wertes B ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert TIR angegeben wird.

Jeder zulässige Wert darf nur in höchstens einer Datengruppe SICHERHEITEN verwendet werden.

Die Angabe des Datenfeldes Bescheinigung ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld SICHERHEITEN/Art der Sicherheitsleistung mit dem Wert 8 oder R angegeben wird.

Sicherheitsleistung



Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld SICHERHEITEN/Art der Sicherheitsleistung einen der Werte der Codeliste S0076 beinhaltet.

Die Datengruppe darf nur einmal angegeben werden, wenn das Datenfeld SICHERHEITEN/Art der Sicherheitsleistung mit dem Wert 3 angegeben wird.

Reiter Transportangaben

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Beförderer / Versender / Empfänger





Lieferkettenbeteiligte

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette.

Anzugeben ist die Identifikationsnummer (EORI/TCUI) des zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette, unter der (ggf. in Verbindung mit einer angegebenen Niederlassungsnummer) Name und Anschrift gespeichert sind.

Beförderungsmittel beim Abgang

Beförderungsmittel beim Abgang.

Die erste Stelle Art der Identifikation muss mit dem Verkehrszweig Inland übereinstimmen.

Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Inländischer Verkehrszweig nicht oder mit dem Wert 5 (Postsendungen) angegeben wird.

Die Datengruppe darf nur einmal angegeben werden, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Inländischer Verkehrszweig mit einem anderen Wert als 2 (Eisenbahnverkehr) oder 3 (Straßengüterverkehr) angegeben wird.

Die Datengruppe darf bis zu dreimal angegeben werden, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Inländischer Verkehrszweig mit dem Wert 3 (Straßengüterverkehr) angegeben wird.

Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel

Beförderungsmittel, mit dem mutmaßlich die Außengrenze des Zollgebietes der Union überschritten wird.

Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Verkehrszweig an der Grenze mit dem Wert 5 (Postsendungen) angegeben wird.

Sofern vorgenanntes Kriterium nicht gegeben ist, gilt:
Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn die Datengruppe VORGESEHENE DURCHGANGSZOLLSTELLE mindestens einmal angegeben wird.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit einem anderen Wert als 0 angegeben wird.
Eine Wiederholbarkeit der Datengruppe von mehr als 1 ist nur zulässig, wenn mindestens eine Datengruppe VORGESEHENE DURCHGANGSZOLLSTELLE angegeben wird.

Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel - 
Nummer der Beförderung

Fahrkennung des Beförderungsmittels, gegebenenfalls Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit einem Wert ungleich 0 und das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Verkehrszweig an der Grenze mit dem Wert 4 (Luftverkehr) angegeben wird.

Wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Verkehrszweig an der Grenze mit dem Wert 4 (Luftverkehr) angegeben wird, muss die angegebene Flugnummer wie folgt angemeldet werden:

  • Präfix der Airline (an..3)

  • Flugnummer (n..4)

  • Suffix (a1) optionale Angabe

Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel - 
Vorgesehene Grenzzollstelle

Dienststelle, die als Grenzzollstelle für diesen Versandvorgang vorgesehen ist.

Anzugeben ist die Zollstelle, die vom grenzüberschreitenden Beförderungsmittel beim Verlassen des oder Eintreten in das Zollgebiet der Union passiert wird.
Diese Datengruppe dient im Falle verschiedener Grenzübertrittspunkte und
verschiedener grenzüberschreitender aktiver Beförderungsmittel der Zuordnung dieser zueinander.

Der angegebene Wert muss mit dem Wert eines der Datenfelder VORGESEHENE BESTIMMUNGSZOLLSTELLE Referenznummer, VORGESEHENE DURCHGANGSZOLLSTELLE/Referenznummer oder VORGESEHENE AUSGANGSZOLLSTELLE IM VERSANDVERFAHREN/Referenznummer übereinstimmen.

Beförderungsroute der Sendung

Kennungen der Länder, die die Waren zwischen dem Land der Abgangszollstelle und dem Land der Bestimmungszollstelle in chronologischer Reihenfolge durchqueren.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Verbindliche Beförderungsroute mit dem Wert 1 angegeben wird.
Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit einem anderen Wert als 0 angegeben wird.
Sofern vorgenannte Kriterien nicht gegeben sind, gilt: Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig.

Mehrfache Nennungen desselben Landes sind erforderlich und nur zulässig, wenn die Beförderungsroute entsprechend verläuft.
Wenn das Datenfeld "Verbindliche Beförderungsroute" mit dem Wert '1' angegeben wird, gilt:
- Die Angabe von Werten der Codeliste I0816 ist erforderlich,
- aufeinander folgende Wiederholungen dieses Datenfeldes dürfen 
nicht mit dem gleichen Land der Beförderungsroute angegeben 
werden,
- das erste Land der Beförderungsroute muss mit dem Wert 'DE' 
angegeben werden und
- das letzte Land der Beförderungsroute muss mit dem
Nationalitätskennzeichen in den ersten beiden Stellen der 
„Bestimmungszollstelle" angegeben werden. (ist dies „DE“ , ist es 
möglich lediglich eine Wiederholung anzugeben).

Wenn das Datenfeld "Sicherheit" mit einem anderen Wert als '0' angegeben wird, gilt:
- Mindestens zwei unterschiedliche Länder der Beförderungsroute 
müssen angegeben werden und
- eines der angegebenen Länder der Beförderungsroute muss mit 
dem Wert 'DE' angegeben werden.

Reiter Transportausrüstung

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Reiter Transportausrüstung

Zuordnung von Containern und/oder Verschlüssen zu Warenpositionen.

Die Datengruppe SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG darf im Normalverfahren nur angegeben werden, wenn die Waren in Containern befördert werden und auch die entsprechende Containernummer übermittelt wird. Eine Angabe dieser Datengruppe ohne Containernummer darf im Normalverfahren nicht erfolgen. Ein Teilnehmer im Normalverfahren darf in der Versandanmeldung nicht mit der Datengruppe SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG die Anzahl der Verschlüsse angeben, weil erst die Abgangszollstelle über das Anbringen von Verschlüssen entscheidet. Demnach ist die Angabe des Datenfeldes SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG/Anzahl der Verschlüsse im Normalverfahren unzulässig.

Ein Teilnehmer im vereinfachten Verfahren muss in der Versandanmeldung mit einer Datengruppe SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG die Anzahl der tatsächlich verwendeten Verschlüsse explizit angeben.
Dies geschieht durch die Angabe des Datenfeldes SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG/ Anzahl der Verschlüsse.
Werden keine Verschlüsse verwendet, ist dieses Datenfeld mit dem Wert 0 anzugeben.
Dabei ist es nur für eine Datengruppe SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG der gesamten Versandanmeldung möglich, diese ohne Containernummer und mit 0 verwendeten Verschlüssen anzugeben.

Die technische Prüfung der Datengruppe SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG stellt dies sicher.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Container-Indikator mit dem Wert 1 angegeben wird. 

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Versandanmeldung mit einem der Werte 10 oder 11 angegeben wird.
Sofern vorgenannte Kriterien nicht gegeben sind, gilt: Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig.

Die Angabe einer Datengruppe, in der das Datenfeld SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG/Containernummer nicht und das Datenfeld SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG/Anzahl der Verschlüsse mit dem Wert 0 angegeben wird, ist nur einmal pro Versandanmeldung möglich.

Container

Nummer des Containers, in welchem sich die in der Datengruppe
SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG/WARENPOSITIONSVERWEIS angegebenen Warenpositionen befinden.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Container-Indikator mit dem Wert 1 und kein anderes Datenfeld SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG/Containernummer angegeben wird.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Container-Indikator mit dem Wert 1 und das Datenfeld KOPF/Art der Versandanmeldung mit dem Wert 00 angegeben wird.

Die Angabe des Datenfeldes ist unzulässig, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/Container-Indikator mit dem Wert 0 angegeben wird.

Verschlüsse

Zeichen eines angebrachten Verschlusses.



Warenpositionsverweis

Zuordnung der einzelnen Warenpositionen zu der angegebenen Containernummer und/oder den angegebenen Verschlüssen.

Wenn diese Datengruppe nicht angegeben wird, beziehen sich die angegebene Containernummer und/oder die angegebenen Verschlüsse auf alle Warenpositionen.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn mehr als eine Datengruppe
SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG angegeben wird.

Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn das Datenfeld SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG/Containernummer nicht und das Datenfeld SAMMELSENDUNG/TRANSPORTAUSRÜSTUNG/Anzahl der Verschlüsse nicht oder mit dem Wert 0 angegeben wird.

Reiter Unterlagen/Vorpapiere

Inhalt

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Vorpapiere





Unterlagen





Transportdokumente

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Transportdokument für die gesamte Sammelsendung gilt.



Reiter Einzelsendung

Feldname

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Feldname

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Reiter Positionen

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Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

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Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Ware - Artikel





Ware - Pos. Verweis





Ware - Warennummer



Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung nicht mit dem Wert TIR angegeben wird.
Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn eines der Datenfelder EINZELSENDUNG/VORPAPIER/Art dieser Datengruppe EINZELSENDUNG oder dieser Warenposition mit dem Wert N830 angegeben wird.

Ware - CUS-Nr./ECICS

Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventarchemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.



Ware - Warenbezeichnung

Textuelle Beschreibung der Ware.

Die Beschreibung muss die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten. 



Ware - Rohmasse

Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen, jedoch mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern (Containern).

Die Rohmasse muss grundsätzlich mit einem Wert größer 0 angegeben werden.
Die Rohmasse darf nur mit dem Wert 0 angegeben werden, wenn verschiedene Arten von Waren aus dieser Sendung in einer Art und Weise zusammen verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse für jede einzelne Warenposition zu ermitteln.

Im Fall eines Beipacks einer anderen Warenposition in diese Warenposition ist die Eigenmasse des Beipacks mit zu berücksichtigen.

Die Rohmasse darf nur mit dem Wert 0 angegeben werden, wenn mindestens ein anderes Datenfeld WARENPOSITION/WARE/VERMESSUNG/Rohmasse derselben Datengruppe EINZELSENDUNG mit einem Wert ungleich 0 angegeben wird.

Die Rohmasse darf nur und muss mit dem Wert 0 angegeben werden, wenn in den Datenfeldern WARENPOSITION/VERPACKUNG/Anzahl der Packstücke dieser Datengruppe WARENPOSITION der Wert 0 (Beipack) angegeben wird.

Sofern vorgenannte Kriterien nicht gegeben sind, gilt: Die Rohmasse muss größer oder gleich der Eigenmasse sein, sofern diese angegeben wird.

Ware - Eigenmasse



Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn eines der Datenfelder WARENPOSITION/VORPAPIER/Art dieser Datengruppe EINZELSENDUNG
oder dieser Warenposition mit dem Wert N830 angegeben wird.

Packstücke - Zeichen

Zeichen bzw. Nummer(n), mit denen ein Packstück gekennzeichnet ist.

Im Fall eines Beipacks ist in diesem Datenfeld der gleiche Wert wie an dem Packstück, dem beigepackt wird, einzutragen.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn das Datenfeld WARENPOSITION/VERPACKUNG/Art der Verpackung mit keinem der Werte aus den Codelisten C0181 und C0182 angegeben wird.

Packstücke - Anzahl





Packstücke - Verpackungsart

Im Fall von Beipack ist es nicht zwingend erforderlich, dass beim Hauptpack eine identische Verpackungsart angegeben ist. Ggf. kann eine Präzisierung sinnvoll sein, z.B. ein beigepackter Karton in der Kiste des Hauptpackstücks o.ä.

Die Angabe des Wertes 0 (Beipack) ist nur zulässig, wenn

  • das Datenfeld WARENPOSITION/VERPACKUNG/Art der Verpackung mit keinem der Werte aus der Codeliste C0182 angegeben wird und

  • innerhalb dieser Datengruppe WARENPOSITION keine weitere Datengruppe
    WARENPOSITION/VERPACKUNG mit einem Wert ungleich 0 in dem Datenfeld
    WARENPOSITION/VERPACKUNG/Anzahl der Packstücke angegeben wird.

Packstücke - Pos. Hauptpack

Verweis auf Packstücke einer anderen Warenposition, denen beigepackt wurde.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld
WARENPOSITION/VERPACKUNG/Anzahl der Packstücke mit dem Wert 0 (Beipack) angegeben wird.

Gefahrgut - UN-Nr.





Adressen - Art der Anmeldung

Art der Anmeldung, sofern diese pro Position angemeldet wird.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld
KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert T angegeben wird.

Das Datenfeld muss mit einem der Werte T2 oder T2F angegeben werden, wenn das Datenfeld WARENPOSITION/Bestimmungsland mit dem Wert SM angegeben wird.

Das Datenfeld muss mit dem Wert T1 angegeben werden, wenn eines der Datenfelder EINZELSENDUNG/VORPAPIER/Art dieser Datengruppe EINZELSENDUNG oder dieser Warenposition mit dem Wert N830 angegeben wird und der damit referenzierte Ausfuhrvorgang seinerseits EMCS als
Vorverfahren ausweist.

Der angegebene Wert darf nicht in allen Datengruppen WARENPOSITION übergreifend identisch verwendet werden.

Adressen - Versendungs-/Bestimmungsland



Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn kein Datenfeld
SAMMELSENDUNG/Versendungs-/Bestimmungsland oder EINZELSENDUNG/Versendungs-/Bestimmungsland angegeben wird.

Sofern dieses Datenfeld in allen Datengruppen WARENPOSITION angegeben wird, darf der angegebene Wert nicht übergreifend identisch verwendet werden.

Adressen - Referenznummer/UCR

Bei nur einer Referenznummer/UCR für den gesamten Versandvorgang sollte die Angabe auf der Sammelsendungsebene erfolgen.

Bei nur einer Referenznummer/UCR für eine gesamte Einzelsendung sollte die
Angabe auf der Einzelsendungsebene erfolgen.

Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn keines der Datenfelder
SAMMELSENDUNG/Referenznummer/UCR oder EINZELSENDUNG/Referenznummer/UCR und keine der Datengruppen SAMMELSENDUNG/TRANSPORTDOKUMENT oder EINZELSENDUNG/TRANSPORTDOKUMENT angegeben wird.

Die Angabe des Datenfeldes ist unzulässig, wenn mindestens eines der Datenfelder
SAMMELSENDUNG/Referenznummer/UCR oder EINZELSENDUNG/Referenznummer/UCR angegeben wird.

Sofern dieses Datenfeld in allen Datengruppen WARENPOSITION angegeben
wird, darf der angegebene Wert nicht übergreifend identisch verwendet werden.

Adressen - Beförderungskosten (Zahlungsweise)



Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn die Datengruppe SAMMELSENDUNG/BEFÖRDERUNGSKOSTEN angegeben wird.

Sofern dieses Datenfeld in allen Datengruppen WARENPOSITION angegeben wird, darf der angegebene Wert nicht übergreifend identisch verwendet werden.

Adressen - Empfänger



Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn die Datengruppe
SAMMELSENDUNG/EMPFÄNGER angegeben wird.

Sofern diese Datengruppe in allen Datengruppen WARENPOSITION angegeben wird, darf die Gesamtheit der in den Datenfeldern und Untergruppen angegebenen Werte nicht übergreifend identisch sein.

Adressen - Lieferkettenbeteiligte





Adressen - Zusätzliche Informationen





Adressen - Zusätzliche Vermerke





Unterlagen / Vorpapiere

Vorpapiere
Mit dieser Datengruppe kann eine Referenzierung auf ein ggf. vorangegangenes Ausfuhrverfahren erfolgen.
Auf der Ebene der Warenposition können hier noch Angaben von ggf. vorangegangenen Verfahren Summarische Anmeldung, Zolllager oder Aktive Veredelung gemacht werden.

Innerhalb einer Datengruppe WARENPOSITION darf nur jeweils einer der vier Werte

  • N337  (Summarische Anmeldung),

  • 9DEZ (Zolllager),

  • 9DEY (Aktive Veredelung) oder

  • N830 (Ausfuhr) angemeldet werden.

Die Angabe der Werte

  • N337 (Summarische Anmeldung),

  • 9DEZ (Zolllager) oder

  • 9DEY (Aktive Veredelung) ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung oder das Datenfeld WARENPOSITION/Art der Anmeldung mit einem der Werte T2 oder T2F angegeben wird.

Die Angabe der Werte

  • 9DEZ (Zolllager) oder

  • 9DEY (Aktive Veredelung) ist unzulässig, wenn in dieser Einzelsendung ein Datenfeld EINZELSENDUNG/ZUSÄTZLICHE INFORMATION/Code oder in dieser Warenposition ein Datenfeld WARENPOSITION/ZUSÄTZLICHE INFORMATION/Code mit dem Wert 20300 (Export) angegeben wird.

Die Angabe des Werts

  • N830 ist nur zulässig, wenn innerhalb dieser Einzelsendung ein Datenfeld EINZELSENDUNG/ZUSÄTZLICHE INFORMATION/Code oder innerhalb dieser Warenposition ein Datenfeld WARENPOSITION/ZUSÄTZLICHE INFORMATION/Code mit dem Wert 20300 (Export) angegeben wird und die im Datenfeld ABGANGSZOLLSTELLE/Referenznummer angemeldete Dienststelle gemäß dem Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission über eine der Rollen EXT oder EIN verfügt.

Enthält das Datenfeld WARENPOSITION/VORPAPIER/Art den Wert N830, ist die MRN einer Ausfuhranmeldung anzugeben, die dem unter "Aufbau" angegebenen Format entspricht.

Verfahrensübergänge

Die entsprechenden Vorpapierarten schalten den jeweiligen Unterreiter zur Erfassung frei.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn auf der Ebene der Warenposition ein Datenfeld WARENPOSITION/VORPAPIER/Art mit einem der Werte

  • N337 (Summarische Anmeldung),

  • 9DEZ (Zolllager) oder

  • 9DEY (Aktive Veredelung) angegeben wird.

Verfahrensübergang SumA



Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn auf der Ebene der Warenposition ein Datenfeld WARENPOSITION/VORPAPIER/Art mit dem Wert N337 angemeldet wird.

Verfahrensübergang SumA -
Positionen SumA - MRN



Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld SUMMARISCHE ANMELDUNG/WARENPOSITIONSVERWEIS/REGISTRIERNUMMER/MRN nicht angegeben wird.

Verfahrensübergang SumA -
Positionen SumA - Registriernummer (ATB)



Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld
SUMMARISCHE ANMELDUNG/WARENPOSITIONSVERWEIS/REGISTRIERNUMMER/MRN nicht angegeben wird.

Verfahrensübergang ZL - 



Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn auf der Ebene der Warenposition ein Datenfeld WARENPOSITION/VORPAPIER/Art mit dem Wert 9DEZ (Zolllager) angemeldet wird.

Verfahrensübergang ZL -
Position ZL - MRN                               



Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld
ZOLLLAGER/WARENPOSITIONSVERWEIS/Registriernummer nicht angegeben wird.

Verfahrensübergang ZL -
Position ZL - Registriernr.



Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld
ZOLLLAGER/WARENPOSITIONSVERWEIS/MRN nicht angegeben wird.

Verfahrensübergang AV