GLOSSAR zu Ausfuhr AES

Suchen Sie im Bereich Atlas

Felder Kopfdaten

Inhalt

Hinweise

Inhalt

Hinweise

Bezugsnummer/
LRN (Local reference number)

Innerbetrieblich als Bezugsnummer vom Ersteller der Nachricht Anmeldung zur Ausfuhr vergebenes Ordnungskriterium.

Die Bezugsnummer (LRN = local reference number) dient der vorläufigen Identifizierung eines Ausfuhrvorgangs zwischen Entgegennahme und Annahme und der mit dieser verbundenen Übermittlung einer Vorgangskennung (MRN = master reference number).

Sie muss daher eindeutig sein in Kombination mit der Kennung des fachlichen Nachrichtenerstellers.



Anzahl Positionen





Gesamt-Rohmasse

Rohmasse für alle Warenpositionen in Kilogramm.



Transport in Container

Kennzeichen für die Beförderung der Waren in Containern.



Art der Anmeldung





Art der Ausfuhranmeldung

X•••••••    Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung: 0=vorab, 1=rückwirkend/nachträglich, 2=gesammelt
•X••••••    Grund: 0=ohne, 1=Korrektur, 2: Notfall-Verfahren, 3=Carnet-ATA
••X•••••    Art der Passiven Veredelung: 0=keine, 1=zollrechtliche, 2=wirtschaftliche
•••X••••    Art der PV-Bewilligung: 0=keine, 1=OPO-PV, 2=Antrag auf vereinfachte Bewilligung
••••X•••    Art der bewilligten Vereinfachung: 0=keine, 1=SDE
•••••X••    Ort der Gestellung: 0=keiner, 1=Ausfuhrzollstelle, 2=§12(4) AWV, 3=SDE-Bewilligung, 4=CCL-Bewilligung, 9=Ausgangszollstelle
••••••X•    Umfang der Anmeldung (Vereinfachung): 0=vollständig, 1=unvollständig
•••••••X    Sonderfall: 0=keiner, 1=geringwertig, 2=begründet

Gegenüberstellung der alten und neuen Codierungen: https://cargosoft.atlassian.net/x/nYU6Bg



Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Ausfuhrzollstelle

Dienststelle, die als Ausfuhrzollstelle für diese Anmeldung zuständig ist.

Die Dienststelle muss im Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission mit einer der Rollen EXP oder EXT notiert sein.

Vorg. Ausgangszollstelle

Dienststelle, die zum Zeitpunkt der Überlassung als Ausgangszollstelle vorgesehen ist.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „0•••••••“ angegeben wird.

Die Dienststelle muss im Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission mit einer der Rollen EXT oder EIN notiert sein.

Gestellungsfrist Beginn

Anfang des geplanten Zeitraums für die Gestellung und/oder das Verpacken und Verladen.

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••••2••“ angegeben wird.

Der Zeitpunkt des Anfangs darf nicht in der Vergangenheit liegen.

Der Zeitpunkt des Anfangs muss vor dem Zeitpunkt des Endes der Ladetätigkeit liegen.

Gestellungsfrist Ende

Ende des geplanten Zeitraums für das Verpacken und Verladen.

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••••2••“ angegeben wird.

Der Zeitpunkt des Endes muss nach dem Zeitpunkt der Gestellung liegen.

Der Zeitpunkt des Endes darf nicht mehr als 7 Tage in der Zukunft liegen.

Ausfuhrzollstelle eAM

Dienststelle, die als Ausfuhrzollstelle für die ergänzende/ersetzende Ausfuhranmeldung zuständig ist.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••••••1•“ angegeben wird.

Die Dienststelle muss im Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission mit der Rolle EXP notiert sein.

Zeitpunkt der Anmeldung





Ausfuhrland

Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat.

Die beiden Datenfelder auf Warenpositions- und hier auf Kopfebene schließen sich gegenseitig aus.

Bei nur einem Ausfuhrland für den gesamten Ausfuhrvorgang muss die Angabe auf der Kopfebene erfolgen.

Bestimmungsland

Land, für das die Waren letztendlich bestimmt sind.



Kennzeichen SumA-Sicherheit

Kennzeichen für die integrale Anmeldung der Daten für die Summarische Ausgangsmeldung.

Es ist nur der Wert 0 zulässig, wenn das Datenfeld Art der Anmeldung mit dem Wert CO angegeben wird.

ABD/AGV automatisch weiterleiten an





Beteiligten-Konstellation

Die Beteiligten-Konstellation stellt die Beziehungen zwischen Ausführer(n), Anmelder und Nachrichtenersteller in den verschiedenen Möglichkeiten von Vertretungs- und Subunternehmer-Verhältnissen dar.

Zum Verständnis verschiedener Abhängigkeiten innerhalb der Nachricht wird im Folgenden die Systematik und der Inhalt der Codeliste dargestellt.
1•••    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist nicht (zollrechtlicher) Ausführer
•1••    Ausführer lässt sich indirekt vertreten
••1•    Anmelder lässt sich direkt vertreten
•••1    Ausführer beauftragt Subunternehmer



Eine Gegenüberstellung der Codierungen 2.4 zu den neuen Codierungen 3.0 finden Sie hier: 
Codierungen der Arten der Ausfuhranmeldung.



Die Angabe der Werte „••01“, „••10“ und „••11“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert 20000000 angegeben wird.

Die Angabe der Werte „•••1“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte ••111••• oder •••••9•• angegeben wird.



Ausführer

(Zollrechtlicher) Ausführer.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Beteiligten-Konstellation mit einem der Werte „•1••“ angegeben wird.

Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer

Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer als Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Beteiligten-Konstellation mit einem der Werte „1•••“ angegeben wird.

Anmelder





Vertreter des Anmelders

Direkter (zollrechtlicher) Vertreter des Anmelders.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Beteiligten-Konstellation mit einem der Werte ••1• angegeben wird.

Subunternehmer

Subunternehmer des Ausführers.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Beteiligten-Konstellation mit einem der Werte •••1 angegeben wird.

Beförderer

Beförderer ist grundsätzlich die Person, die die Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verantwortlich ist.

Ausnahmen hiervon gelten für den kombinierten Verkehr sowie im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn der Beförderer vom fachlichen Ersteller der Ausfuhranmeldung abweicht.

Versender

Beteiligter, der die Waren versendet, gemäß dem Beförderungsvertrag durch die Partei, die den Transport veranlasst hat.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit dem Wert 2 angegeben wird, der Versender von allen anderen Beteiligten abweicht und dem fachlichen Ersteller der Ausfuhranmeldung bekannt ist.

Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn mindestens eine Datengruppe WARENPOSITION/VERSENDER angegeben wird.

Empfänger

Letzter dem Ersteller der Anmeldung bekannter Empfänger im Bestimmungsland, dem die Waren ausgeliefert werden.

Die Angaben der Empfänger auf Warenpositions- und hier auf Kopfebene schließen sich gegenseitig aus.

Art des Geschäfts

In diesem Datenfeld ist die Art des Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden) mit der Schlüsselnummer entsprechend anzugeben.

Die Angabe des Datenfelds ist unzulässig, wenn mindestens ein Datenfeld WARENPOSITION/Art des Geschäfts angegeben wird.
Sofern vorgenanntes Kriterium nicht gegeben ist, gilt:

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••••••0•“ angegeben wird.

Lieferbedingung

Klauseln des Geschäftsvertrags mit Angaben zu den Lieferbedingungen.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••••••0•“ angegeben wird.

UN/LOCODE





Ort, Land





Text





Rechnungspreis, Währung

In Rechnung gestellter Betrag aller angegebenen Waren.

Bei kostenloser Lieferung ist ein Rechnungsbetrag in Höhe von 0 anzugeben.

Verkehrszweig Inland

Verkehrszweig des Beförderungsmittels innerhalb des Zollgebietes der Union.

Die Angabe des Datenfelds ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••••9••“ angegeben wird.

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „1•••••••“, 20000000 oder „••••1•0•“ angegeben wird.

Der Wert 7 ist nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert 20000000 angegeben wird.

Verkehrszweig Grenze

Verkehrszweig des Beförderungsmittels, mit dem die Außengrenze des Zollgebiets der Union überschritten wird.

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „1•••••••“, 20000000 oder „••••1•0•“ angegeben wird.

Der Wert 7 ist nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert 20000000 angegeben wird.

Beförderungsmittel an der Grenze

Beförderungsmittel, mit dem mutmaßlich die Außengrenze des Zollgebiets der Union überschritten wird

Die Angabe der Datengruppe ist nur zulässig, wenn das Datenfeld Verkehrszweig an der Grenze angegeben wird.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld Verkehrszweig an der Grenze mit keinem der Werte 2, 5 oder 7 angegeben wird.

Die erste Stelle der Identifikationsart muss mit dem Datenfeld Verkehrszweig an der Grenze übereinstimmen, wenn dieses mit einem der Werte 1, 2, 3, 4 oder 8 angegeben wird.

Kennzeichen





Staatszugehörigkeit





Reiter Adressen

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Hinweise

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Hinweise

Anmelder - Ansprechpartnerdaten







Vertreter des Anmelders - Ansprechpartnerdaten







Reiter Weitere Angaben

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Besondere Umstände

Auswahl des Kennzeichens besonderer Umstände, beispielsweise A20 für Post- und Expresssendungen.



Beförderungskosten (Zahlungsweise)

Auswahl des Codes für die Zahlungsweise der Beförderungskosten, beispielsweise H für elektronischen Zahlungsverkehr.

Die Datengruppen auf Warenpositions- und hier auf Kopfebene schließen sich gegenseitig aus.
Bei nur einer Zahlungsart für den gesamten Ausfuhrvorgang muss die Angabe auf der Kopfebene erfolgen.

Referenznummer / UCR

Eindeutige Identifikation der Sendung, z.B. Unique Consignment Reference.

Die Angabe des Datenfelds ist unzulässig, wenn mindestens ein Datenfeld WARENPOSITION/Referenznummer/UCR angegeben wird.

Registriernummer (extern)

Dem Ersteller der Anmeldung bekannte Registriernummer eines Systems am Ausgang, z.B. Luftfrachtbrief- oder Hafensystem-Nummer.



Datum des Ausgangs

Datum des körperlichen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Union.

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „1•••••••“ angegeben wird.

  • Das Datum darf nicht in der Zukunft liegen.

Maßgebliches Datum

Für die rückwirkende/nachträgliche Ausfuhranmeldung maßgebliches Datum.

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „1•••••••“ oder 20000000 angegeben wird.

  • Das Datum darf nicht in der Zukunft liegen.

Das Datum muss in dem Vormonat zu dem Datenfeld Zeitpunkt der Anmeldung liegen, wenn das Datenfeld Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert 20000000 angegeben wird.

Tats. Ausgangszollstelle

Dienststelle, die als tatsächliche Ausgangszollstelle für den referenzierten Ausfuhrvorgang zuständig war.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „1•••••••“ angegeben wird.

Die Dienststelle muss im Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission mit einer der Rollen EXT oder EIN notiert sein.

Gestellungszollstelle

Dienststelle in einem anderen Mitgliedstaat, bei der die Waren an einem in der Bewilligung CCL-Ausfuhr zugelassenen Ort für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••••4••“ angegeben wird.

Die Dienststelle muss im Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission mit der Rolle EXP notiert sein.

Zusätzliche Information





Sonstige Verweise





Reiter Warenort/Bewilligungen

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Reiter Warenort/Bewilligungen

Ort, an dem die Waren verladen und ggf. Verschlüsse angebracht werden.



Art der Ortsbestimmung



Wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••••1••“ oder „•••••9••“ angegeben wird, gilt:
•    Die Angabe des Werts V ist erforderlich.

Wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••••2••“ angegeben wird, gilt:
•    Die Angabe der Werte U und W ist unzulässig, wenn die Zuständigkeit der Ausfuhrzollstelle nicht durch andere Angaben sichergestellt wird.
•    Die Angabe des Werts V ist unzulässig.

Wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••••3••“ oder „•••••4••“ angegeben wird, gilt:
•    Die Angabe des Werts Y ist erforderlich.

Art des Warenortes



Die Angabe des Werts A ist erforderlich, wenn das Datenfeld Art der Ortsbestimmung mit dem Wert V angegeben wird.
Die Angabe des Werts B ist erforderlich, wenn das Datenfeld Art der Ortsbestimmung mit dem Wert Y angegeben wird.
Die Angabe des Werts D ist erforderlich, wenn das Datenfeld Art der Ortsbestimmung mit einem der Werte U, W oder Z angegeben wird.

Bewilligungsnummer

Nummer einer Bewilligung zu einem Vereinfachten Verfahren, das selbst nicht in Anspruch genommen, sondern nur zur Benennung eines dort hinterlegten Ladeortes verwendet wird.

Die Angabe des Datenfelds ist unzulässig, wenn das Datenfeld Art der Ortsbestimmung mit einem anderen Wert als Y angegeben wird.

Ansonsten gilt:
•  Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem anderen Wert als „••••1•••“ oder „•••••4••“ angegeben wird.

Kennung Warenort

Ort des Beladens und Verpackens innerhalb einer Bewilligung.

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld Art der Ortsbestimmung mit dem Wert Y angegeben wird.

UN/LOCODE





Breitengrad, Längengrad









Adresse des Warenortes





Bewilligungen



Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn die Angabe in dem Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung die Nutzung einer Bewilligung erfordert,
•    mit dem Wert C514 im Datenfeld Art, wenn es mit dem Wert 20000000 angegeben wird,
•    mit dem Wert C513 im Datenfeld Art, wenn es mit einem der Werte „•••0•4••“ angegeben wird,
•    mit dem Wert C513 im Datenfeld Art, wenn es mit einem der Werte „••11•4••“ angegeben wird,
•    mit dem Wert C512 im Datenfeld Art, wenn es mit einem der Werte „•••01•••“ angegeben wird,
•    mit dem Wert C512 im Datenfeld Art, wenn es mit einem der Werte „••111•••“ angegeben wird,
•    mit dem Wert C019 im Datenfeld Art, wenn es mit einem der Werte „••11••••“ angegeben wird.
•    mit einem der Werte C517/C518/C519 im Datenfeld Art, wenn es mit einem der Werte „•••0•4••“ sowie mindestens ein Datenfeld  Vorhergehendes Verfahren mit einem der Werte 71 oder 76 angegeben wird.

Reiter Transportangaben

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Beförderer





Versender





Empfänger





Lieferketten-Beteiligte

Wirtschaftsbeteiligter.



Beförderungsmittel beim Abgang



Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn das Datenfeld Inländischer Verkehrszweig nicht angegeben wird.
Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld Inländischer Verkehrszweig mit einem anderen Wert als 5 oder 7 und das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert „••0•••••“ angegeben wird.

Die erste Stelle der Identifikationsart muss mit dem Datenfeld Inländischer Verkehrszweig übereinstimmen, wenn dieses mit einem der Werte 1, 2, 3, 4 oder 8 angegeben wird.

Beförderungsroute

Kennungen der Länder, die die Waren zwischen den ursprünglichen Ausfuhrländern und den Bestimmungsländern durchqueren (möglichst in chronologischer Reihenfolge einschließlich Ausfuhr- und Bestimmungsländern).

Insbesondere sollten die Länder angegeben werden, in denen Umladungen erfolgen.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit dem Wert 2 angegeben wird.

Reiter Transportausrüstung

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Reiter Transportausrüstung

Zuordnung von Containern und/oder Verschlüssen zu Warenpositionen.



Container





Verschlüsse





Warenpositionsverweis





Reiter Unterlagen/Papiere

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Hinweise

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Hinweise

Vorpapiere







Unterlagen







Transportdokumente







Reiter Positionen

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Hinweise

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Hinweise

Ware -Artikel







Ware -Positionsverweis







Ware -Warennummer







Ware -CUS-Nr.







Ware - Warenbezeichnung







Ware -Rohmasse



Die Rohmasse darf nur mit dem Wert 0 angegeben werden, wenn das Datenfeld //SENDUNG/Verkehrszweig an der Grenze mit dem Wert 7 oder mindestens ein anderes Datenfeld Rohmasse mit einem Wert ungleich 0 angegeben wird.
Die Rohmasse muss mit dem Wert 0 angegeben werden, wenn das Datenfeld Eigenmasse mit dem Wert 0 angegeben wird.
Die Rohmasse muss mit dem Wert 0 angegeben werden, wenn in den Datenfeldern //VERPACKUNG/Anzahl der Packstücke dieser Datengruppe WARENPOSITION der Wert 0 angegeben wird.
Die Rohmasse muss größer oder gleich der Eigenmasse sein, sofern sie nicht mit dem Wert 0 angegeben wird.
Die Summe aller Datenfelder Rohmasse darf nicht kleiner sein als die Summe aller Datenfelder Eigenmasse.





Ware -Eigenmasse



Der Wert 0 ist nur zulässig, wenn das Datenfeld //SENDUNG/Verkehrszweig an der Grenze mit dem Wert 7 angegeben wird.





Ware -Beantragtes Verfahren



Das Datenfeld muss in allen Datengruppen //WARENPOSITION/VERFAHREN mit dem selben Wert angegeben werden, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte "•••••4••“ angegeben wird.

Die Angabe des Werts 10 ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert CO angegeben wird.
Die Angabe des Werts 21 ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••1•••••“ angegeben wird.
Die Angabe des Werts 22 ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••2•••••“ angegeben wird.
Die Angabe eines der Werte 10, 11 oder 23 ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert „10000•00“ angegeben wird.
Die Angabe des Werts 31 ist erforderlich, wenn das Datenfeld AUSFÜHRER/Identifikationsnummer mit einer EORI-Nummer angegeben wird und dieser Ausführer in EOS als nicht mit seinem Hauptsitz in der EU ansässig gekennzeichnet ist.
Die Angabe eines Wertes, der in Feld 4 der durch das zugehörige Datenfeld BEWILLIGUNG/Referenznummer in Anspruch genommenen Bewilligung EIR-Ausfuhr gelistet wird, ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert „20000000“ angegeben wird.
Die Angabe eines Wertes, der in Feld 5 der durch das zugehörige Datenfeld BEWILLIGUNG/Referenznummer in Anspruch genommenen Bewilligung SDE-Ausfuhr gelistet wird, ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••01•••“, nicht aber „•••014••“ angegeben wird.
Die Angabe eines Wertes, der in Feld 4 der durch das zugehörige Datenfeld BEWILLIGUNG/Referenznummer in Anspruch genommenen Bewilligung CCL-Ausfuhr/CCL-PV gelistet wird, ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••••4••“ angegeben wird.





Ware -Vorhergehendes Verfahren



Die Angabe des Werts 46 ist nur zulässig,
•    wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••11••••“ angegeben wird und in der durch das zugehörige Datenfeld BEWILLIGUNG/Referenznummer in Anspruch genommenen Bewilligung ein Ersatzwarenverkehr mit vorzeitiger Einfuhr bewilligt wurde.
Die Angabe des Werts 48 ist nur zulässig,
•    wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••11••••“ angegeben wird und in der durch das zugehörige Datenfeld BEWILLIGUNG/Referenznummer in Anspruch genommenen Bewilligung ein Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr bewilligt wurde;
•    wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••12••••“ angegeben wird.
Die Angabe der Werte 71 oder 51 ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert CO und das Datenfeld LIEFERUNG/Bestimmungsland mit einem Wert, der nicht in Codeliste I0812 enthalten ist, angegeben wird.



Die Verfahrenscodes 46/48 sind nicht deckungsgleich mit einem gesetzten Kennzeichen im Datenfeld //PASSIVE VEREDELUNG/Standardaustausch/Ersatzwarenverkehr.

Im Fall eines Standardaustausches/Ersatzwarenverkehrs ohne vorzeitige Einfuhr muss der Verfahrenscode 00 genutzt werden.

Ware -Zusätzliches Verfahren



Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn die Codeliste zu den in den Datenfeldern Beantragtes Verfahren und Vorhergehendes Verfahren angegebenen Werten eine Ergänzung verlangt.
Die Angabe der Datengruppe ist nur zulässig, wenn die Codeliste zu den in den Datenfeldern Beantragtes Verfahren und Vorhergehendes Verfahren angegebenen Werten eine Ergänzung erlaubt.
Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert F61 in dem Datenfeld Zusätzliches Verfahren ist erforderlich, wenn das Datenfeld Zusätzliches Verfahren irgendeiner anderen Datengruppe WARENPOSITION mit dem Wert F61 angegeben wird.
Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert 6F0 in dem Datenfeld Zusätzliches Verfahren ist erforderlich, wenn das Datenfeld Zusätzliches Verfahren irgendeiner anderen Datengruppe WARENPOSITION mit dem Wert 6F0 angegeben wird.
Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert F75 in dem Datenfeld Zusätzliches Verfahren ist erforderlich, wenn das Datenfeld Zusätzliches Verfahren irgendeiner anderen Datengruppe WARENPOSITION mit dem Wert F75 angegeben wird.

Die Angabe des Werts F75 ist nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert CO angegeben wird.
Die Angabe der Werte F61, 6F0 und F75 ist nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „0000••••“, „10000•00“, „11000000“, „12000000“ oder „20000000“ (Ausschluss von Passiver Veredelung und Carnet ATA) angegeben wird.





Ware -Statistische Menge







Ware -Statistischer Wert in EUR

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsregeln bzw. innerstaatlichen Regeln ergebenden Statistischen Wertes (Grenzübergangswert, d.h. grundsätzlich einschließlich der Transportkosten bis zur Grenze) in Euro. 

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••••••0•“ angegeben wird.



Ware -Art des Geschäfts



Die beiden Datenfelder auf Kopf- und hier auf Warenpositionsebene schließen sich gegenseitig aus.



Ware -Ausfuhrland



Der angegebene Wert darf nicht über alle Datengruppen WARENPOSITION identisch verwendet werden.

Die beiden Datenfelder auf Kopf- und hier auf Warenpositionsebene schließen sich gegenseitig aus.





Ware -Ursprungsland



Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••••••0•“ angegeben wird.





Ware -Ursprungsbundesland



Kennzeichen der Versendungs-/Herstellungsregion bzw. des deutschen Ursprungsbundeslandes der Waren.

Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem anderen Wert als „•••••4••“ angegeben wird.
Prüfungen: Wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem anderen Wert als „•••••4••“ angegeben wird, gilt:
•    Das Datenfeld muss exakt zweistellig numerisch angegeben werden, der Codeliste A1270 genügend.
•    Der Wert 99 ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld Ursprungsland mit einem anderen Wert als DE angegeben wird.




Ware -Referenznummer / UCR



Sofern dieses Datenfeld in allen Datengruppen WARENPOSITION angegeben wird, darf der angegebene Wert nicht übergreifend identisch verwendet werden.

Die Datenfelder auf Kopf- und hier auf Warenpositionsebene schließen sich gegenseitig aus.



Ware -Registriernummer (extern)







Packstücke -Zeichen






Im Falle eines Beipacks ist im Datenfeld //PACKSTÜCK-VERWEIS/Positionsnummer ein Verweis auf die Warenposition des Hauptpacks, im Datenfeld Anzahl der Packstücke der Wert 0 und im Datenfeld Versandzeichen der selbe Wert wie beim Hauptpack einzutragen.

Lose/unverpackte Waren können weder Beipack sein noch kann ihnen beigepackt werden.

Packstücke -Anzahl 



Die Anzahl darf mit dem Wert 0 nur angegeben werden, wenn
•    das Datenfeld Art der Verpackung mit keinem der Werte aus Codeliste C0182 angegeben wird und
•    zu dieser Datengruppe WARENPOSITION keine weitere Datengruppe VERPACKUNG mit einem Wert ungleich 0 in dem Datenfeld Anzahl der Packstücke angegeben wird.

Packstücke -Verpackungsart





Packstücke -Pos. Hauptpack



Lose/unverpackte Waren können weder Beipack sein noch kann ihnen beigepackt werden.

Gefahrgut







Zusatzcodes







Weitere Angaben - 

Beförderungskosten (Zahlungsweise)



Sofern diese Datengruppe in allen Datengruppen WARENPOSITION angegeben wird, darf der in dem enthaltenen Datenfeld angegebene Wert nicht übergreifend identisch verwendet werden.

Die Datenfelder auf Kopf- und hier auf Warenpositionsebene schließen sich gegenseitig aus.



Weitere Angaben -

Versender

Beteiligter, der die Waren versendet, gemäß dem Beförderungsvertrag durch die Partei, die den Transport veranlasst hat.

Sofern diese Datengruppe in allen Datengruppen WARENPOSITION angegeben wird, darf die Gesamtheit der in den Datenfeldern und Untergruppen angegebenen Werte nicht übergreifend identisch sein.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Sicherheit mit dem Wert 2 angegeben wird, der Versender von allen anderen Beteiligten abweicht und dem fachlichen Ersteller der Ausfuhranmeldung bekannt ist.



Weitere Angaben -

Empfänger

Letzter dem Ersteller der Anmeldung bekannter Empfänger im Bestimmungsland, dem die Waren ausgeliefert werden.

Sofern diese Datengruppe in allen Datengruppen WARENPOSITION angegeben wird, darf die Gesamtheit der in den Datenfeldern und Untergruppen angegebenen Werte nicht übergreifend identisch sein.

Die Angaben der Empfänger auf Kopf- und hier auf Warenpositionsebene schließen sich gegenseitig aus.



Weitere Angaben -
Passive Veredelung/
PV Standardaustausch



Wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••11••••“ angegeben wird, gilt:

•    Die Angabe des Werts 1 ist nur zulässig, wenn in der durch das zugehörige Datenfeld BEWILLIGUNG/Referenznummer in Anspruch genommenen Bewilligung ein Standardaustausch oder ein Ersatzwarenverkehr bewilligt wurde.

Wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••12••••“ angegeben wird, gilt:
•    Die Angabe des Werts 1 ist erforderlich, wenn das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 48 angegeben wird.
•    Die Angabe des Werts 1 ist unzulässig, wenn das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit einem anderen Wert als 00 oder 48 angegeben wird.





Weitere Angaben -
Passive Veredelung/
Datum Wiedereinfuhr



Die Angabe des Datenfelds ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••12••••“ angegeben wird.
Prüfungen: Die Angabe eines Datums in der Vergangenheit ist unzulässig, wenn das Datenfeld Standardaustausch/Ersatzwarenverkehr mit dem Wert 0 angegeben wird.

Wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••12••••“ angegeben wird, ist die Angabe eines Datums in der Vergangenheit erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 48 angegeben wird.
Sofern vorgenannte Kriterien nicht gegeben sind, gilt:
•    Die Angabe eines Datums in der Vergangenheit ist unzulässig, wenn das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 00 angegeben wird.
•    Die Angabe eines Datums in der Vergangenheit ist erforderlich, wenn das Datenfeld//VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit einem der Werte 46 oder 48 angegeben wird.





Weitere Angaben -
Lieferketten-Beteiligte

Wirtschaftsbeteiligter.





Weitere Angaben -
Bewilligungen



Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert C019 in dem Datenfeld Art ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert „••12••••“ und das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 48 angegeben wird.





Zusätzliche Angaben-
Zusätzliche Informationen



Die Angabe einer Datengruppe mit einem der Werte 00700 oder 00800 in dem Datenfeld Code ist nur zulässig, wenn

  • das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 51 und entweder
    eine Datengruppe UNTERLAGE mit dem Wert C710 im Datenfeld Art oder
    eine Datengruppe VORPAPIER mit dem Wert 9DFG im Datenfeld Art oder
    eine Datengruppe BEWILLIGUNG mit dem Wert C601 im Datenfeld Art oder
    eine Datengruppe //VERFAHRENSÜBERGANG/AKTIVE VEREDELUNG angemeldet wird oder


  • das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 54 und entweder

  • eine Datengruppe UNTERLAGE mit dem Wert C710 im Datenfeld Art oder
    eine Datengruppe VORPAPIER mit dem Wert 9DFG im Datenfeld Art oder
    eine Datengruppe BEWILLIGUNG mit dem Wert C601 im Datenfeld Art angemeldet wird.

Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert 00900 in dem Datenfeld Code ist nur zulässig, wenn

  • das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 53 und entweder

  • eine Datengruppe VORPAPIER mit dem Wert 9DFF im Datenfeld Art oder

  • eine Datengruppe BEWILLIGUNG mit dem Wert C516 im Datenfeld Art angemeldet wird.





Zusätzliche Angaben -
Sonstige Verweise



Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert Y015 in dem Datenfeld Art ist erforderlich, wenn eine Datengruppe UNTERLAGE mit dem Wert C034 in dem Datenfeld Art angegeben wird.



Vorpapiere



Rückwirkende Anmeldungen:
•    Die Angabe von Datengruppen mit dem Wert N955 in dem Datenfeld Art ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert „13000000“ angegeben wird.
•    Die Angabe genau einer Datengruppe mit dem Wert N830 in dem Datenfeld Art zu der positionsbezogenen Referenzierung des zu entwertenden Ausfuhrvorgangs ist erforderlich, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „101•••••“ angegeben wird.

Nachträgliche Anmeldungen:
•    Die Angabe von Datengruppen mit dem Wert N830 in dem Datenfeld Art ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Wert „11••••••“ oder „12••••••“ angegeben wird.





Unterlagen



Ausfuhrgenehmigungen:
•    Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert 8GGX in dem Datenfeld Art ist erforderlich, wenn eine weitere Datengruppe mit einem der Werte 3LLB+81E/81K/81S/231 in den Datenfeldern Art und Qualifikator angegeben wird.

•    Die Angabe einer Datengruppe mit einem der Werte 3LLB+81E/81K/81S/231 in den Datenfeldern Art und Qualifikator ist erforderlich, wenn eine weitere Datengruppe mit dem Wert 8GGX in dem Datenfeld Art angegeben wird.

•    Die Angabe je einer Datengruppe mit einem der Werte 3LLC+81E/81S/231 in den Datenfeldern Art und Qualifikator ist erforderlich für jede Datengruppe mit einem der Werte E020+AWV in den Datenfeldern Art und Qualifikator.

•    Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte

  • 3LLA+82/231,

  • 3LLB+81E/231,

  • 3LLC+81E/231,

  • 3LLL+DEE,

  • C089+DEE,

  • X060+DEE/231 oder E020+FWE/231 (Einzelgenehmigungen des BAFA),

  • 3LLB+81K (Komplementärgenehmigung des BAFA),

  • C064+DE oder E990+DEE (Einzelgenehmigungen des BAFA nach Anti-Folter-Verordnung) oder aus Codeliste I0954 (Embargogenehmigungen des BAFA)
    in den Datenfeldern Art und Qualifikator ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••••1•••“ angegeben wird.


•    Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte

  • „3LLA/C052/C064/C069/C070/C076/C077/C089/C689/E020/E990/X060/X070/X802/X803/X804/X817/X819/X823/X831/X834/X835/X836/X839/X985/X990/X991/X992+EU“ oder

  • X071+EUA (Ausfuhrgenehmigungen von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten)
    in den Datenfeldern Art und Qualifikator ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••••4••“ angegeben wird.

•    Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0952 oder aus Codeliste I0953 ohne X071+A13 in den Datenfeldern Art und Qualifikator ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••••4••“ angegeben wird.

•    Die Angabe von Datengruppen mit dem Wert X071+A13 in den Datenfeldern Art und Qualifikator ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••1••4••“ oder „••2••4••“ angegeben wird.

•    Die Angabe von Datengruppen mit dem Wert X071+A13 in den Datenfeldern Art und Qualifikator ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••0••4••“ und das Datenfeld LIEFERUNG/Bestimmungsland mit einem anderen Wert als QU oder QV angegeben wird.

•    Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte

  • aus Codeliste I0953 (europäische oder deutsche Allgemeingenehmigungen),

  • 3LLA+82/231,

  • 3LLB+81E/81S/231,

  • 3LLC+81E/81S/231,

  • 3LLL+DEE/DES,

  • C089+DEE/DES,

  • X060+DEE/231 oder X070+DES/231 (Einzel- und Sammelgenehmigungen des BAFA nach AWV),

  • E020+FWE/231 (Einzelgenehmigungen des BAFA nach FWV),

  • 3LLB+81K (Komplementärgenehmigung des BAFA),

  • C064+DE oder E990+DEE/DES (Genehmigungen des BAFA nach Anti-Folter-Verordnung) oder aus Codeliste I0954 (Embargogenehmigungen des BAFA)
    in den Datenfeldern Art und Qualifikator ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit dem Wert „00000901“ angegeben wird.


•    Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0952 in den Datenfeldern Art und Qualifikator ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „1•••••••“ oder „20000000“ angegeben wird.

•    Die Angabe von Datengruppen mit dem Wert 3LLG+CO in den Datenfeldern Art und Qualifikator ist nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert CO angegeben wird.


Ausfuhrlizenzen:
•    Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte E014 oder X001+MB in den Datenfeldern Art und ggf. Qualifikator ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Anmeldung mit dem Wert CO angegeben wird.

•    Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte E014 oder X001+MB in den Datenfeldern Art und ggf. Qualifikator ist unzulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „•••••3••“, „•••••4••“, „•••••9••“, „••1•••••“, „••2•••••“ oder „2•••••••“ angegeben wird.

Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert C034 in dem Datenfeld Art ist erforderlich, wenn eine Datengruppe SONSTIGER VERWEIS mit dem Wert Y015 in dem Datenfeld Art angegeben wird.





Verfahrensübergang ZL



Die Angabe der Datengruppe ist nur zulässig, wenn das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 71 angegeben wird.



Verfahrensübergang AV



Die Angabe der Datengruppe ist nur zulässig, wenn das Datenfeld //VERFAHREN/Vorhergehendes Verfahren mit dem Wert 51 angegeben wird.



Reiter Passive Veredelung

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Reiter Passive Veredelung

Informationen zur Überführung in die zollrechtliche Passive Veredelung.

Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld KOPF/Art der Ausfuhranmeldung mit einem der Werte „••1•••••“ angegeben wird.

Wiedereinfuhr Land





Nämlichkeitsmittel





Erzeugnis





Reiter Storno

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)







Reiter Nachforschung

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)

Inhalt

Technische Prüfung gem. EDI IHB ATLAS (Release 9.1)